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AEntG |
5.
Zwangsvollstreckung ( Pfändung,
dinglicher Arrest ) gegenüber dem Auftrag-
geber beantragt und bei einigen Firmen auch durchgesetzt.
6. Der
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen wegen Verstöße gegen das AEntG
wurde gegen einige Firmen bewirkt.
7. Gleichzeitig
werden Angaben zu Verträgen an andere Instanzen weiterge-
geben, damit parallel noch versucht
werden kann, den Parteien die Nichtein-
haltung von Werkverträgen und somit Arbeitnehmerüberlassung
nachzu-
weisen - daraus resultieren weitere Bußgelder und
Ansprüche der Finanzämter
und Sozialversicherungsträger.
8. Firmen,
die sich leichtfertig und ohne Widerspruch auf das OWiG - Verfahren
eingelassen haben und auf Vorschläge bezüglich der
Einigung über die Höhe
der Bußgelder ( Beispiel: Androhung von
13.070,97 € -
„Kulanz" 2.556,46 € ) haben dieses
Geld verloren und sind nach der
„Rechtskräftigkeit" des Bußgeldbescheides
belastet und in weiterführende
Verfahren geraten, Ausschluss von öffentlichen
Aufträgen, Eintragungen,
Ermittlungen anderer Behörden usw.
Eine Frage des Generalanwaltes am EuGH in der Verhandlung am 30.03.2000:
Wie steht es mit dem Schutz des ausländischen Arbeitnehmers, wenn er den
ausländischen Arbeitgeber während seiner Entsendung wechselt ( für gewöhnlich
der Wunsch des Arbeitnehmers, weil er sich eine bessere Entlohnung verspricht
):
Antwort:
Sämtliche Lohn- und Urlaubsansprüche werden mit dem alten Arbeitgeber
abgerechnet, sollte der Urlaub ( auf Wunsch des Arbeitnehmers ) nicht genommen
werden, so erhält er dafür von seinem alten Arbeitgeber eine Entschädigung
in Geld.
Übrigens wird in dem gesamten AEntG der Arbeitnehmer kaum erwähnt, es
handelt sich also nicht um ein Gesetz, das den Arbeitnehmer schützen soll.
Es wird vielmehr versucht, den Markteingang unnötig zu erschweren, um
deutschen Firmen Vorteile zu verschaffen, das ist aber unsinnig, da deutsche
Firmen die Auftraggeber der EU-Firmen sind.
Hauptgrund ist die zusätzliche
Einnahmequelle des Staates, das zeigt auch die Höhe der Bußgelder ( 0,51
Mio. € ).
5. Die Entwicklung des
Arbeitnehmerentsendegesetzes ( AEntG )
1997
26.02.1996 ( Montag ) Verabschiedung des Gesetzes,
01.03.1996 (Freitag) in Kraft getreten
( Welche ausländische Firma kann sich darauf einstellen, das sind gerade 4
Tage )
Die Überprüfungsbehörden erhalten die Anweisung, zunächst niedrige Bußgelder
oder Verwarnungen zu
verhängen. In der ersten
Fassung beträgt das Bußgeld bei Verstößen a) bis zu
15.338,76 €
b) bis zu
51.129,19 € Ausschluss
von öffentlichen Aufträgen bei Bußgeldern ab wenigstens 2.556,46
€.
( geplante Laufzeit des Gesetzes vom 01.03.1996 bis 01.09.1999 )
1998
Unterlagen müssen ab sofort auch in deutscher Sprache bereitgehalten
werden, Erstreckung des AEntG
auch auf Verleiher, Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungspflicht von Unterlagen zur täglichen Arbeitszeit,
Bereithaltungspflicht von Unterlagen für die gesamte Dauer der Beschäftigung,
der gesamten Bauleistung, längstens 2 Jahre, auch in deutscher Sprache,
Unterlagen auf Verlangen auch auf der Baustelle bereitzuhalten
, Vornamen der
Arbeitnehmer melden, Ort im Inland für die Bereithaltung der Unterlagen,
verantwortlich Handelnder ist zu melden, Zustellungsbevollmächtigter ist zu
melden, Erweiterung der Versicherungen der Arbeitsbedingungen, Weiterleitung
der Meldungen, Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden,
Generalunternehmerhaftung, Erweiterung der Bußgeldmöglichkeiten,
Verschärfung des Verschuldensmaßstabes, Einführung inländischer
Gerichtsstand für Sozialkassen des Baugewerbes, Erleichterung der
Vollstreckung des dinglichen Arrestes, Eintrag
in das Gewerbezentralregister und somit Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
bereits ab 102,77 € Bußgeld.
Bußgeld a) 15.338,76 €
Bußgeld b) 255.645,94 €
OLG Düsseldorf, 03.07.1998: „AEntG auf deutsche Firmen grundsätzlich nicht
anwendbar"
1999 Zusätzlich
Geburtsdaten der AN melden, Geburtsdaten Anschriften usw.
des Verantwortlich Handelnden und des Zustellungsbevollmächtigten
Unternehmerhaftung ( § 1a AEntG )
Ausnahme: Bund, Länder,
Gemeinden, private Bauherren sind nicht betroffen!!
Bußgeld a) 25.564,59
€
Bußgeld b) 511.391,88 €
Landesarbeitsgericht Frankfurt / Arbeitsgericht Wiesbaden:
„Produzenten und Monteure von Fertighäusern von der Teilnahme am
ULAK - Verfahren ausgenommen"
Die Praxis der Verschärfungen
und das komplizierte Verfahren zeigt, dass es darum geht, möglichst viele
Verstöße zu provozieren.
6. Die Entwicklung der Mindestlöhne
im Bau(haupt)gewerbe:
Alte Bundesländer
Neue Bundesländer
01.09.1997 - 31.08.1999
8,18 €
7,74 €
8,69 €
8,00 €
9,46 €
8,32 €
ab 01.09.2000
9,65 €
8,49 €
ab 01.09.2001
9,80 €
8,62 €
7. Die Entwicklung der Beitragssätze
zur ULAK:
Ab 01.03.1997
14,82 %
14,25 %
01.01.2000
13,80 %
8. Die Prüfungen und die Bußgelder
(veröffentlichte Zahlen):
1997
Arbeitsämter mit 14.622.947,80
€ Bußgeldern
Hauptzollämter mit 3.016.622,10
€ Bußgeldern
1998
Arbeitsämter mit 67.000 Prüfungen, 21.000 angebliche Verstöße,
35.279.139,80
€ Bußgeldern
Hauptzollämter mit 5.879.856,63
€ Bußgeldern
1999
Arbeitsämter mit ? ? Prüfungen,
19.400 angebliche Verstöße,
39.216.087,28
€ Bußgelder
Hauptzollämter mit
9.203.253,86
€ Bußgelder
2000
Verfahren der Ämter mit einer Summe von ca. 76.693.782,17
€
Bußgelder
2001
Verfahren der Ämter mit einer Summe von ca. 119.000.000,00
€
Bußgelder
2002 wird noch aktualisiert
2003 wird noch aktualisiert
2004 wird noch aktualisiert
Weitere Mobilmachung folgt:
Das Arbeitsamt stockt das Personal auf 2.900,
der Zoll auf 2.500 Mitarbeiter auf.
9. Zusammenfassung
Der behördliche Druck zwingt dazu, sogenannte
„Koordinationsstellen" zu schaffen, die sämtlichen Schriftverkehr,
Meldeverfahren und weitere behördlich veranlasste Auflagen für die
Unternehmensgruppen bearbeiten. Dieser Arbeitsaufwand hat sich mittlerweile
vervielfacht, so dass mit Fug und Recht behauptet werden kann, dass man
sich von einem vereinten Europa mehr und mehr entfernt. Einige Betriebe sind
nicht mehr bereit auf dem deutschen Markt tätig zu werden und verlagern ihr
Betätigungsfeld in Länder, in denen diese Willkür der Auflagen nicht
herrscht. Das bedeutet für Deutschland, dass Aufträge und Produktionen
weiterhin in das Ausland ausgelagert werden und das BIP zwangsläufig sinken
muss. Auch wird den Unternehmen geraten, Aufträge in Benelux, Österreich,
Frankreich und sonstigen EU - Staaten aus zuführen - und nur in „Notfällen"
Aufträge für Deutschland entgegenzunehmen.
Während früher, als z. B. Portugal noch nicht „Vollmitglied" der EG
war, noch Probleme hinsichtlich der Genehmigung von Werkverträgen, der
Erteilung von Arbeits- und Aufenthaltserlaubnissen bestanden, hat der deutsche
Staat mit der Verabschiedung des Arbeitnehmerentsendegesetzes ( AEntG )
Barrieren geschaffen, die einen ungerechtfertigt hohen Verwaltungsaufwand und
nahezu unüberwindliche Hemmnisse in der Zusammenarbeit der Firmen schaffen.
Durch den Druck der aus den MOE - Staaten im Rahmen bilateraler Abkommen tätigen
Unternehmen sind deutsche Betriebe auf die Zusammenarbeit innerhalb der EU
besonders angewiesen.
Dadurch werden auch deutsche Arbeitsplätze gesichert.
Ein Zitat der portugiesischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber:
„Keiner hat ein AEntG nötig, es gibt auch keine Vorteile - im Gegenteil,
dieses Gesetz behindert den gemeinschaftlichen Markt."
Alle seriösen Firmen zahlen längst Mindestlöhne an die entsandten
Arbeitnehmer, weil die portugiesischen Mitbürger es nicht nötig haben, für
einen „Hungerlohn" nach Deutschland zu kommen. Sicherlich hat es in der
Vergangenheit Unternehmen gegeben, die ihre Mitarbeiter unter falschen
Voraussetzungen nach Deutschland gelockt haben und dann Teile des Lohnes
schuldig geblieben sind.
Diese Zeiten sind vorbei, da 90 % der entsandten Arbeitnehmer sich sehr genau
die Firmen ansehen, für die sie tätig werden sollen - oder sind. Die Medien
in Portugal haben dazu wesentlich beigetragen. Auch im deutschen Fernsehen
mehrfach darüber berichtet.
Schreiben Sie uns Ihre
Meinung: info@uprav.net