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5.  Zwangsvollstreckung ( Pfändung, dinglicher Arrest ) gegenüber dem Auftrag-
    geber beantragt und bei einigen Firmen auch durchgesetzt.

6.
   Der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen wegen Verstöße gegen das AEntG
     wurde gegen einige Firmen bewirkt.

7.
    Gleichzeitig werden Angaben zu Verträgen an andere Instanzen weiterge-
     geben,  damit parallel  noch versucht werden kann, den Parteien die Nichtein-
     haltung von Werkverträgen und somit Arbeitnehmerüberlassung nachzu-
     weisen - daraus resultieren weitere Bußgelder und Ansprüche der Finanzämter
     und Sozialversicherungsträger. 

8.
    Firmen, die sich leichtfertig und ohne Widerspruch auf das OWiG - Verfahren
     eingelassen haben und auf Vorschläge bezüglich der Einigung über die Höhe
     der Bußgelder  ( Beispiel: Androhung von 13.070,97 € -
      „Kulanz" 2.556,46 € ) haben dieses Geld verloren und sind nach der
      „Rechtskräftigkeit" des Bußgeldbescheides belastet und in weiterführende
      Verfahren geraten,
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Eintragungen,
      Ermittlungen anderer Behörden usw.

 
Eine Frage des Generalanwaltes am EuGH in der Verhandlung am 30.03.2000:
 
Wie steht es mit dem Schutz des ausländischen Arbeitnehmers, wenn er den ausländischen Arbeitgeber während seiner Entsendung wechselt ( für gewöhnlich der Wunsch des Arbeitnehmers, weil er sich eine bessere Entlohnung verspricht ):
Antwort: 

Sämtliche Lohn- und Urlaubsansprüche werden mit dem alten Arbeitgeber abgerechnet, sollte der Urlaub ( auf Wunsch des Arbeitnehmers ) nicht genommen werden, so erhält er dafür von seinem alten Arbeitgeber eine Entschädigung in Geld. 
Übrigens wird in dem gesamten AEntG der Arbeitnehmer kaum erwähnt, es handelt sich also nicht um ein Gesetz, das den Arbeitnehmer schützen soll.
Es wird vielmehr versucht, den Markteingang unnötig zu erschweren, um deutschen Firmen Vorteile zu verschaffen, das ist aber unsinnig, da deutsche Firmen die Auftraggeber der EU-Firmen sind.
 
Hauptgrund ist die zusätzliche Einnahmequelle des Staates, das zeigt auch die Höhe der Bußgelder (
0,51 Mio. € ).

 

5. Die Entwicklung des Arbeitnehmerentsendegesetzes ( AEntG )

1997     26.02.1996 ( Montag )  Verabschiedung des Gesetzes,  01.03.1996  (Freitag) in Kraft getreten
                ( Welche ausländische Firma kann sich darauf einstellen, das sind gerade 4 Tage )
Die Überprüfungsbehörden erhalten die Anweisung, zunächst niedrige Bußgelder oder Verwarnungen zu
verhängen.
In der ersten Fassung beträgt das Bußgeld bei Verstößen   a) bis zu   15.338,76 €    b) bis zu            51.129,19 €  Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bei Bußgeldern ab wenigstens 2.556,46 €.
( geplante Laufzeit des Gesetzes vom 01.03.1996 bis 01.09.1999 )

 1998    Unterlagen müssen ab sofort auch in deutscher Sprache bereitgehalten werden, Erstreckung des AEntG auch auf Verleiher,  Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht von Unterlagen zur täglichen Arbeitszeit, Bereithaltungspflicht von Unterlagen für die gesamte Dauer der Beschäftigung, der gesamten Bauleistung, längstens 2 Jahre, auch in deutscher Sprache, Unterlagen auf Verlangen auch auf der Baustelle bereitzuhalten , Vornamen der Arbeitnehmer melden, Ort im Inland für die Bereithaltung der Unterlagen, verantwortlich Handelnder ist zu melden, Zustellungsbevollmächtigter ist zu melden, Erweiterung der Versicherungen der Arbeitsbedingungen, Weiterleitung der Meldungen,  Verbesserung der  Zusammenarbeit zwischen den Behörden, Generalunternehmerhaftung, Erweiterung der Bußgeldmöglichkeiten,  Verschärfung des Verschuldensmaßstabes, Einführung inländischer Gerichtsstand für Sozialkassen des Baugewerbes, Erleichterung der  Vollstreckung des dinglichen Arrestes, Eintrag in das Gewerbezentralregister und somit Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bereits ab 102,77 € Bußgeld.   
Bußgeld a)       15.338,76 €   Bußgeld b)     255.645,94 €

OLG Düsseldorf, 03.07.1998: „AEntG auf deutsche Firmen grundsätzlich nicht anwendbar"

1999    Zusätzlich Geburtsdaten der AN melden, Geburtsdaten Anschriften usw.
               des Verantwortlich Handelnden und des Zustellungsbevollmächtigten
               Unternehmerhaftung ( § 1a AEntG ) Ausnahme: Bund, Länder,
               Gemeinden, private Bauherren sind nicht betroffen!! 
    Bußgeld a)      25.564,59 €                      Bußgeld b) 511.391,88 €
 
Landesarbeitsgericht Frankfurt / Arbeitsgericht Wiesbaden:
„Produzenten und Monteure von Fertighäusern von der Teilnahme am ULAK - Verfahren ausgenommen"

Die Praxis der Verschärfungen und das komplizierte Verfahren zeigt, dass es darum geht, möglichst viele Verstöße zu provozieren.

6. Die Entwicklung der Mindestlöhne im Bau(haupt)gewerbe:
                                            Alte Bundesländer                       Neue Bundesländer   
 01.09.1997 - 31.08.1999         8,18 €                                            7,74 €
                                             8,69 €                                            8,00 €
                                             9,46 €                                            8,32 €

ab 01.09.2000                        9,65 €                                            8,49 €
ab 01.09.2001                       
  9,80 €                                                           8,62 €

    
7. Die Entwicklung der Beitragssätze zur ULAK:
Ab 01.03.1997                   14,82 %
                                         14,25 %
01.01.2000                         13,80 %
  
8. Die Prüfungen und die Bußgelder (veröffentlichte Zahlen):
1997                Arbeitsämter mit       14.622.947,80 € Bußgeldern
                      Hauptzollämter mit       
 3.016.622,10 € Bußgeldern
1998              Arbeitsämter mit 67.000 Prüfungen, 21.000 angebliche Verstöße,               
                                                       
35.279.139,80 € Bußgeldern
                    Hauptzollämter mit   
5.879.856,63 € Bußgeldern
 

1999         Arbeitsämter mit  ? ?      Prüfungen, 19.400 angebliche Verstöße,   
                                                 
39.216.087,28 € Bußgelder
      Hauptzollämter mit           
9.203.253,86 € Bußgelder

2000
             Verfahren der Ämter mit einer Summe von ca.   76.693.782,17 €
                         Bußgelder
2001             Verfahren der Ämter mit einer Summe von ca.   119.000.000,00 €
                         Bußgelder

2002           wird noch aktualisiert

2003             wird noch aktualisiert

2004             wird noch aktualisiert



Weitere Mobilmachung folgt:

Das Arbeitsamt stockt das Personal auf 2.900,
der Zoll auf 2.500 Mitarbeiter auf.
   
9. Zusammenfassung
Der behördliche Druck zwingt dazu, sogenannte „Koordinationsstellen" zu schaffen, die sämtlichen Schriftverkehr, Meldeverfahren und weitere behördlich veranlasste Auflagen für die Unternehmensgruppen bearbeiten. Dieser Arbeitsaufwand hat sich mittlerweile vervielfacht, so dass  mit Fug und Recht behauptet werden kann, dass man sich von einem vereinten Europa mehr und mehr entfernt. Einige Betriebe sind nicht mehr bereit auf dem deutschen Markt tätig zu werden und verlagern ihr Betätigungsfeld in Länder, in denen diese Willkür der Auflagen nicht herrscht. Das bedeutet für Deutschland, dass Aufträge und Produktionen weiterhin in das Ausland ausgelagert werden und das BIP zwangsläufig sinken muss. Auch wird den Unternehmen geraten, Aufträge in Benelux, Österreich, Frankreich und sonstigen EU - Staaten aus zuführen - und nur in „Notfällen"  Aufträge für Deutschland entgegenzunehmen.
Während früher, als z. B. Portugal noch nicht „Vollmitglied" der EG war, noch Probleme hinsichtlich der Genehmigung von Werkverträgen, der Erteilung von Arbeits- und Aufenthaltserlaubnissen bestanden, hat der deutsche Staat mit der Verabschiedung des Arbeitnehmerentsendegesetzes ( AEntG ) Barrieren geschaffen, die einen ungerechtfertigt hohen Verwaltungsaufwand und nahezu unüberwindliche Hemmnisse in der Zusammenarbeit der Firmen schaffen.
 
Durch den Druck der aus den MOE - Staaten im Rahmen bilateraler Abkommen tätigen Unternehmen sind deutsche Betriebe auf die Zusammenarbeit innerhalb der EU besonders angewiesen.
Dadurch werden auch deutsche Arbeitsplätze gesichert.
 
Ein Zitat der portugiesischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber:
„Keiner hat ein AEntG nötig, es gibt auch keine Vorteile - im Gegenteil, dieses Gesetz behindert den gemeinschaftlichen Markt."

Alle seriösen Firmen zahlen längst Mindestlöhne an die entsandten Arbeitnehmer, weil die portugiesischen Mitbürger es nicht nötig haben, für einen „Hungerlohn" nach Deutschland zu kommen. Sicherlich hat es in der Vergangenheit Unternehmen gegeben, die ihre Mitarbeiter unter falschen Voraussetzungen nach Deutschland gelockt haben und dann Teile des Lohnes schuldig geblieben sind.
Diese Zeiten sind vorbei, da 90 % der entsandten Arbeitnehmer sich sehr genau die Firmen ansehen, für die sie tätig werden sollen - oder sind. Die Medien in Portugal haben dazu wesentlich beigetragen. Auch im deutschen Fernsehen mehrfach darüber berichtet.

Schreiben Sie uns Ihre Meinung:   
info@uprav.net

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