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AEntG |
Hemmnisse in der
Zusammenarbeit mit ausländischen Unternehmen aufgrund des
Arbeitnehmerentsendegesetzes
Einführung:
In der heutigen Zeit ist es erforderlich,
dass Unternehmen über Grenzen hinweg zusammenarbeiten.
Diese These wird von niemandem
bestritten. Die deutsche Regierung hat allerdings eine sehr einseitige
Auffassung von einer europaweiten Kooperation. Während es als selbstverständlich
gilt, in allen Ländern der Welt mit deutschen Unternehmen tätig zu werden,
legt man besonders den EU - Firmen
in Deutschland Hindernisse in den Weg, die kaum auszuräumen
sind.
Ein besonderes
Hindernis ist das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG).
Für den Staat und öffentliche
Einrichtungen wurde eine neue Einnahmequelle geschaffen, die darauf basiert,
dass Firmen, die gegen dieses und angrenzende komplizierte Gesetz verstoßen, mehrfach zur Kasse
gebeten werden ( bis zu 1 Million DM Bußgeld ).
Europa, der EuGH und das AEntG:
Erwartungsgemäß haben viele Firmen gegen
dieses Gesetz, das „über Nacht" in Kraft trat, verstoßen und sich gegen
die Willkür des Staates und der ihr behilflichen Einrichtungen wie Hauptzollämter,
Landesarbeitsämter, Arbeitsämter, BillBG - Stellen, Verbände und dergleichen
gewehrt.
Dies führte auch dazu, dass der EuGH sich mit dieser komplizierten Thematik
befassen musste und muss. Während auf bestimmte Dinge, wie zum Beispiel die
Pflicht zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren ( ULAK ), der Geltungsbereich
verschiedener Tarifverträge, das AEntG in vereinzelten Fällen, eingegangen
wurde, kamen jedoch die Konsequenzen und die ausgeübten Schikanen viel zu
kurz. Mir sind 2 Firmen bekannt,
die allein je 50 Überprüfungen und Ermittlungsverfahren im Rahmen des AEntG
hinnehmen mussten.
Keine dieser Überprüfungen konnte für die Behörden „erfolgreich
abgeschlossen" werden.
Zusammenfassend sei an dieser Stelle kurz erwähnt:
Es gab nach dem AEntG im Jahre
1999:
-
Ca. 1.100 „erfolgreich abgeschlossene" Verfahren der
Hauptzollämter mit
über
9,2 Mio. € verhängter Bußgelder,
Verwarnungen und Verfallbescheide.
Arbeitsämter mit über
39,39 Mio. € verhängter Bußgelder,
Verwarnungen und Verfallbescheide.
Insgesamt wurden seit
1997 ca. 184,1 Mio. € bei den Firmen abkassiert.
Die Unübersichtlichkeit
und laufende Änderungen dieses Gesetzes sorgen dafür, dass diese
Einnahmequelle nicht versiegt.
Bemerkung:
Es handelt sich um die Bußgeldbescheide - es kann nicht gesagt werden, in
welcher Höhe diese Forderungen realisiert wurden.
2. Das Arbeitnehmerentsendegesetz
im Überblick:
Dieses Gesetz wurde geschaffen, um ausländischen Firmen, auch solchen aus der
EU, den Zutritt zum deutschen Markt zu erschweren. Betroffen sind alle Firmen,
auch jene, die unter deutscher Leitung stehen, wenn sie Arbeitnehmer aus dem
Ausland nach Deutschland entsenden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
1. Zahlung
eines in Deutschland festgelegten Mindestlohnes, an deren Festlegung die „außerdeutschen"
Tarifvertragsparteien nicht mitwirken können.
Diese Regelung ist m. E. das kleinste Problem, da den ent-
sandten Mitarbeitern der Mindestlohn
problemlos gezahlt werden kann und sollte. In einem Urteil, Frank-
reich und Belgien betreffend, hat der EuGH solche
Regelungen der Mitgliedsstaaten bestätigt.
2. Jede
Baustelle muss vor Arbeitsaufnahme angezeigt werden, jede Bewegung eines
entsandten Mitarbei-
ters muss dem zuständigen Landesarbeitsamt
schriftlich mitgeteilt werden. Diese Regelung, eine reine
Schikane, stellt viele Firmen vor unlösbare
Probleme. Während deutsche Firmen alle Baustellen problem-
los abarbeiten können, müssen die ausländischen
Firmen ständig Meldungen einreichen, wenn sie
ihre Mitarbeiter von A nach B bewegen müssen.
Anhand eines Beispieles soll dieses veranschaulicht werden:
Eine Firma, die sich auf bestimmte Arbeiten im Straßenbau spezialisiert hat,
erhält von der öffentlichen Hand Aufträge. Diese Aufträge beinhalten die
Sanierung von Straßen, Flugplätzen, Autobahnen usw.
Üblicherweise erhält die Firma diese Aufträge sehr kurzfristig, da
entsprechende Absperrmaßnahmen
( Vollsperrungen von Autobahnen und Flugplätzen ) zeitlich nur sehr begrenzt
erfolgen können.
Unter anderem müssen auch viele Arbeiten während der Nachtstunden ausgeführt
werden. Täglich werden mindestens 3 - 4 Aufträge ausgeführt. Erschwerend
kommt hinzu, dass weder Autobahnen noch Flughäfen über Postleitzahlen und
genaue Straßenangaben verfügen, man kann bei diesen Aufträgen auch nicht
sagen, ob am Kilometer 45,5 oder 92,5 eine Arbeit verrichtet wird.
Von dieser Firma wird also verlangt, dass sie die Aufnahme der Arbeiten möglichst
schon 24 Stunden vorher anzeigt - andernfalls droht ein hohes Bußgeld.
Das Bußgeld für Verstöße
gegen das AEntG kann 500.000,00 € betragen !
Wenn jetzt Aufträge von kurzer Dauer sehr
kurzfristig angenommen werden
müssen, so ist es unmöglich, das Meldeverfahren einzuhalten, da einige der
Aufträge direkt an die Arbeitsgruppen „per Handy" weitergegeben werden müssen.
Da eine deutsche Firma diese Aufträge problemlos abwickeln kann, liegt hier m.
E. ein Verstoß gegen die
Artikel 7, 48, 49, 59, 62, 76, u. 86 des EWG - Vertrages vor.
Von der ausländischen Firma wird
verlangt, dass sie sofort das nächste Faxgerät
aufsucht und eine Meldung an das zuständige
Landesarbeitsamt abgibt. Das ist schlichtweg unmöglich und stellt eine
Benachteiligung der ausländischen Firma dar.
Für 15 Mitarbeiter mussten in einem
Zeitraum von weniger als 6 Monaten 120 Meldungen abgegeben werden, wobei schon
Mehrfachmeldungen auf einem Formular gemacht wurden.
Betrachtete man die
Meldungen einzeln, so ergibt sich die stolze Anzahl von mehr als 500 Meldungen für 15 Arbeitnehmer in einem Zeitraum von weniger als 6 Monaten.
3. Weitere Voraussetzungen des AEntG
Die Firma muss:
- Namen,
- Vornamen,
- Geburtsdaten,
- Anschriften,
- Bankverbindungen,
- Ort
der Baustelle ( genau mit Postleitzahl und Anschrift ),
- Beginn,
- Ende
der Baustelle,
- Ort,
an dem Lohnunterlagen 5 Jahre bereitgehalten werden,
- Verantwortlich
Handelnde,
- Zustellungsbevollmächtigte,
- Versicherung
der Arbeitsbedingungen nach AEntG in einer vorgeschriebenen Form melden und sämtliche Landesarbeitsämter
mit Anschriften und deren regionaler Zuständigkeit kennen. Deutsche Arbeitgeber wissen in der Regel
nicht einmal von der Existenz eines Landesarbeitsamtes, geschweige denn, welches
für welchen Ort in Deutschland zuständig ist.
Dies bedeutet
einen enormen Verwaltungsaufwand für die ausländischen Firmen, da sie:
Erfassungsunterlagen ausfüllen,
deutsche Tarifverträge und ihre
Allgemeinverbindlichkeit kennen,
13,8 % des Bruttolohnes abführen,
Bescheinigungen, Beitragsmeldungen,
Nachweise ausfüllen,
Urlaubsansprüche nach Regeln der ULAK
berechnen,
keine eigene Abrechnung mit den
Arbeitnehmern vornehmen,
in der Planung eigener Leistungen
behindert,
entsprechende logistische und
verwaltende Einrichtungen zusätzlich
bereithalten muss, usw..................
Es wird weiterhin verlangt, wenn die Firma
auch nur annähernd etwas mit „Bau" zu tun hat, am deutschen
Urlaubskassenverfahren teilzunehmen.
4. Die Schikanen der Legislative und
der überwachenden Behörden:
Änderungen des AEntG ( wie z. B. im
Dezember 1998 ) werden den ausländischen Firmen nicht oder viel zu spät
mitgeteilt, in den Ermittlungsverfahren haben dann die Zoll- und Arbeitsämter
die Möglichkeit, wegen dieser Änderung zunächst eine Verwarnung oder ein
kleines Bußgeld zu verhängen - danach wird die Firma aber als
„Wiederholungstäter" entsprechend höher bebußt.
Alle Verfahren werden in einem ( nur den Behörden zugänglichen ) EDV - System
erfasst und über Jahre ( möglicherweise Jahrzehnte ) gespeichert.
Beispiele:
1. Obwohl
alle Auflagen nach dem AEntG peinlichst genau eingehalten wurden, überprüften
die Behörden
in ein und der selben Firma 27 mal den
Mindestlohn, 30 mal die Arbeitsverträge, 45 mal die Sozial-
versicherung, sahen 5 mal die Lohnunterlagen ein
usw.......
2. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde eingeleitet, weil ein Vorname zuviel
gemeldet wurde
( beantragtes Bußgeld 2.045,17 € ). Zum fraglichen
Zeitpunkt war ein Unternehmen noch gar nicht
verpflichtet, Vornamen der Arbeitnehmer zu melden.
3. Ein
weiteres Verfahren wurde gegen eine Firma eingeleitet, weil die Fabrik, in der
sie tätig wurde, zwar
eine eigene Postleitzahl, aber keine Straßenbezeichnungen
besaß.
4. Klagen
vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden wegen Nichtteilnahme am ULAK - Verfahren wurden
einge
reicht.