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Hemmnisse in der Zusammenarbeit mit ausländischen  Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmerentsendegesetzes
 
Einführung:
In der heutigen Zeit ist es erforderlich, dass Unternehmen über Grenzen hinweg zusammenarbeiten. Diese These wird von niemandem bestritten. Die deutsche Regierung hat allerdings eine sehr einseitige Auffassung von einer europaweiten Kooperation. Während es als selbstverständlich gilt, in allen Ländern der Welt mit deutschen Unternehmen tätig zu werden, legt man besonders den EU - Firmen in Deutschland Hindernisse in den Weg, die kaum auszuräumen sind.


Ein besonderes Hindernis ist das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG).

Für den Staat und öffentliche Einrichtungen wurde eine neue Einnahmequelle geschaffen, die darauf basiert, dass Firmen, die gegen dieses und angrenzende komplizierte Gesetz verstoßen, mehrfach zur Kasse gebeten werden ( bis zu 1 Million DM Bußgeld ).
 
Europa, der EuGH und das AEntG:
Erwartungsgemäß haben viele Firmen gegen dieses Gesetz, das „über Nacht" in Kraft trat, verstoßen und sich gegen die Willkür des Staates und der ihr behilflichen Einrichtungen wie Hauptzollämter, Landesarbeitsämter, Arbeitsämter, BillBG - Stellen, Verbände und dergleichen gewehrt.
Dies führte auch dazu, dass der EuGH sich mit dieser komplizierten Thematik befassen musste und muss. Während auf bestimmte Dinge, wie zum Beispiel die Pflicht zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren ( ULAK ), der Geltungsbereich verschiedener Tarifverträge, das AEntG in vereinzelten Fällen, eingegangen wurde,  kamen jedoch die Konsequenzen und die ausgeübten Schikanen viel zu kurz. Mir sind 2 Firmen bekannt,
die allein je 50 Überprüfungen und Ermittlungsverfahren im Rahmen des AEntG hinnehmen mussten.
Keine dieser Überprüfungen konnte für die Behörden „erfolgreich abgeschlossen" werden.
Zusammenfassend sei an dieser Stelle kurz erwähnt:
 

Es gab nach dem AEntG im Jahre 1999:

 -      Ca. 13.800 „erfolgreich abgeschlossene" Verfahren der   
       Arbeitsämter mit
über 39,39 Mio. € verhängter Bußgelder,
       Verwarnungen und Verfallbescheide.         
                           
Insgesamt wurden seit 1997 ca. 184,1 Mio. € bei den Firmen abkassiert.
 

Die Unübersichtlichkeit und laufende Änderungen dieses Gesetzes sorgen dafür, dass diese Einnahmequelle nicht versiegt.

Bemerkung:
Es handelt sich um die Bußgeldbescheide - es kann nicht gesagt werden, in welcher Höhe diese Forderungen realisiert wurden.

2. Das Arbeitnehmerentsendegesetz im Überblick:
Dieses Gesetz wurde geschaffen, um ausländischen Firmen, auch solchen aus der EU, den Zutritt zum deutschen Markt zu erschweren. Betroffen sind alle Firmen, auch jene, die unter deutscher Leitung stehen, wenn sie Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Deutschland entsenden.
 
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
 1.
   Zahlung eines in Deutschland festgelegten Mindestlohnes, an deren Festlegung die „außerdeutschen"
      Tarifvertragsparteien nicht mitwirken können. Diese Regelung ist m. E. das kleinste Problem, da den ent-
      sandten Mitarbeitern der  Mindestlohn problemlos gezahlt werden kann und sollte. In einem Urteil, Frank-
      reich und Belgien betreffend, hat der EuGH solche Regelungen der Mitgliedsstaaten bestätigt.

2.
    Jede Baustelle muss vor Arbeitsaufnahme angezeigt werden, jede Bewegung eines  entsandten Mitarbei-
      ters muss dem zuständigen Landesarbeitsamt schriftlich mitgeteilt werden. Diese Regelung, eine reine
      Schikane, stellt viele Firmen vor unlösbare Probleme. Während deutsche Firmen alle Baustellen problem-
      los abarbeiten können, müssen die ausländischen Firmen ständig Meldungen einreichen, wenn sie
      ihre Mitarbeiter von A nach B bewegen müssen.

 
Anhand eines Beispieles soll dieses veranschaulicht werden:
Eine Firma, die sich auf bestimmte Arbeiten im Straßenbau spezialisiert hat, erhält von der öffentlichen Hand Aufträge. Diese Aufträge beinhalten die Sanierung von Straßen, Flugplätzen, Autobahnen usw.
Üblicherweise erhält die Firma diese Aufträge sehr kurzfristig, da entsprechende Absperrmaßnahmen
( Vollsperrungen von Autobahnen und Flugplätzen ) zeitlich nur sehr begrenzt erfolgen können.
Unter anderem müssen auch viele Arbeiten während der Nachtstunden ausgeführt werden. Täglich werden mindestens 3 - 4 Aufträge ausgeführt. Erschwerend kommt hinzu, dass weder Autobahnen noch Flughäfen über Postleitzahlen und genaue Straßenangaben verfügen, man kann bei
diesen Aufträgen auch nicht sagen, ob am Kilometer 45,5 oder 92,5 eine  Arbeit verrichtet wird.   Von dieser Firma wird also verlangt, dass sie die Aufnahme der Arbeiten möglichst schon 24 Stunden vorher anzeigt - andernfalls droht ein hohes Bußgeld.

Das Bußgeld für Verstöße gegen das AEntG  kann 500.000,00  € betragen !

Wenn jetzt Aufträge von kurzer Dauer sehr kurzfristig angenommen werden
müssen, so ist es unmöglich, das Meldeverfahren einzuhalten, da einige der Aufträge direkt an die Arbeitsgruppen „per Handy" weitergegeben werden müssen. Da eine deutsche Firma diese Aufträge problemlos abwickeln kann, liegt hier m. E. ein Verstoß   gegen die Artikel 7, 48, 49, 59, 62, 76, u. 86 des EWG -  Vertrages  vor.
Von der ausländischen Firma wird verlangt, dass sie sofort das nächste Faxgerät aufsucht und eine Meldung an das zuständige Landesarbeitsamt abgibt. Das ist schlichtweg unmöglich und stellt eine Benachteiligung der ausländischen Firma dar. Für 15 Mitarbeiter mussten in einem Zeitraum von weniger als 6 Monaten 120 Meldungen abgegeben werden, wobei schon Mehrfachmeldungen auf einem Formular gemacht wurden.

Betrachtete man die Meldungen einzeln,  so ergibt sich die stolze Anzahl von mehr als  500 Meldungen für 15 Arbeitnehmer in einem Zeitraum von weniger als 6 Monaten. 

3. Weitere Voraussetzungen des AEntG
 Die Firma muss:
           -          Namen,
           -          Vornamen,
           -         Geburtsdaten,
           -          Anschriften,
           -          Bankverbindungen,
           -          Ort der Baustelle ( genau mit Postleitzahl und Anschrift ),
           -          Beginn,
           -          Ende der Baustelle,
           -          Ort, an dem Lohnunterlagen 5 Jahre bereitgehalten werden,
           -          Verantwortlich Handelnde,
           -          Zustellungsbevollmächtigte,
           -         Versicherung der Arbeitsbedingungen nach AEntG in einer vorgeschriebenen Form melden und  sämtliche Landesarbeitsämter mit Anschriften und deren regionaler Zuständigkeit kennen. Deutsche Arbeitgeber wissen in der Regel nicht einmal von der Existenz eines Landesarbeitsamtes, geschweige denn, welches für welchen Ort in Deutschland zuständig ist.                 

Dies bedeutet einen enormen Verwaltungsaufwand für die ausländischen Firmen, da sie: 

                  bereithalten muss, usw.................. 

Es wird weiterhin verlangt, wenn die Firma auch nur annähernd etwas mit „Bau" zu tun hat, am deutschen Urlaubskassenverfahren teilzunehmen.

4. Die Schikanen der Legislative und der überwachenden Behörden:
Änderungen des AEntG ( wie z. B. im Dezember 1998 ) werden den ausländischen Firmen nicht oder viel zu spät mitgeteilt, in den Ermittlungsverfahren haben dann die Zoll- und Arbeitsämter die Möglichkeit, wegen dieser Änderung zunächst eine Verwarnung oder ein kleines Bußgeld zu verhängen - danach wird die Firma aber als „Wiederholungstäter" entsprechend höher bebußt.
Alle Verfahren werden in einem ( nur den Behörden zugänglichen ) EDV - System erfasst und über Jahre ( möglicherweise  Jahrzehnte ) gespeichert.


Beispiele:

1.
   Obwohl alle Auflagen nach dem AEntG peinlichst genau eingehalten wurden, überprüften die Behörden
     in ein und der selben Firma  27 mal den Mindestlohn, 30 mal die Arbeitsverträge,  45 mal die Sozial-
     versicherung, sahen 5 mal die  Lohnunterlagen ein usw.......

2. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde eingeleitet, weil ein Vorname zuviel gemeldet wurde
    ( beantragtes Bußgeld 2.045,17 € ). Zum fraglichen Zeitpunkt war ein Unternehmen noch gar nicht
    verpflichtet, Vornamen der Arbeitnehmer zu melden.

3.
  Ein weiteres Verfahren wurde gegen eine Firma eingeleitet, weil die Fabrik, in der sie tätig wurde, zwar
    eine eigene Postleitzahl, aber keine Straßenbezeichnungen besaß.

4.
  Klagen vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden wegen Nichtteilnahme am ULAK - Verfahren wurden einge
    reicht
.                 

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